Förderung

Das Qualifizierungschancengesetz: Ihr Team lernt, der Staat zahlt mit.

Seit 2019 fördert der Staat die Weiterbildung Beschäftigter direkt im Job — heute geregelt in §82 SGB III. Die Agentur für Arbeit übernimmt je nach Betriebsgröße bis zu 100 Prozent der Lehrgangskosten und bezuschusst zusätzlich den Lohn für die Kurszeit.

100 %Lehrgangskosten bei unter 50 Beschäftigten
75 %Zuschuss zum Arbeitsentgelt, maximal
+5Punkte mit Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag

Was das Gesetz voraussetzt

Für Beschäftigte in Betrieben jeder Größe

Gefördert wird die Weiterbildung von sozialversicherungspflichtig Beschäftigten — vom Handwerksbetrieb bis zum Konzern. Die Fördersätze steigen, je kleiner der Betrieb ist.

Zukunftskompetenzen statt Kurz-Schulung

Die Weiterbildung muss Kompetenzen vermitteln, die über eine rein arbeitsplatzbezogene Anpassung hinausgehen, und mehr als 120 Stunden umfassen — genau dafür sind unsere KI-Lehrgänge gebaut.

Träger und Maßnahme zugelassen

Gefördert wird nur bei AZAV-zugelassenen Trägern mit zugelassenen Maßnahmen — bei uns durch die TSA Weiterbildung & Bildungsakademie GmbH mit gültigem Zulassungszertifikat.

Zwei-Jahres-Regeln beachten

Der Berufsabschluss der Teilnehmenden liegt in der Regel mindestens zwei Jahre zurück, und in den letzten zwei Jahren wurde keine §82-Förderung genutzt. Beides prüfen wir vorab kostenlos.

Die vollständigen Fördersätze nach Betriebsgröße, alle Voraussetzungen und den Ablauf mit uns finden Sie auf der Seite Förderung für Unternehmen.

Das steht im Gesetz — in einfachen Worten

Woher das Gesetz kommt

Das Qualifizierungschancengesetz gilt seit Januar 2019 und hat die Weiterbildungsförderung für Beschäftigte grundlegend geöffnet: Seitdem kann jeder Betrieb Fördermittel beantragen, wenn sich Tätigkeiten durch Digitalisierung und Strukturwandel verändern. Die Regeln stehen heute in §82 SGB III — zuletzt vereinfacht durch die Reform zum 1. April 2024.

Was sich 2024 verbessert hat

Seit dem 1. April 2024 gelten feste Fördersätze nach Betriebsgröße statt reiner Ermessensentscheidungen — die Bewilligung ist damit deutlich planbarer geworden. Neu hinzugekommen ist außerdem das Qualifizierungsgeld (§82a SGB III) als eigener Weg für Betriebe im Strukturwandel.

Die zwei Bausteine der Förderung

Erstens: ein Zuschuss zu den Lehrgangskosten — bis zu 100 % bei Betrieben mit weniger als 50 Beschäftigten. Zweitens: ein Zuschuss zum Arbeitsentgelt von bis zu 75 % für die Zeit, in der Beschäftigte im Unterricht sitzen statt am Arbeitsplatz. Beides beantragt der Arbeitgeber vor Kursbeginn bei der Agentur für Arbeit — wir bereiten die Unterlagen vollständig vor.

Häufige Fragen zum Gesetz

Qualifizierungschancengesetz und §82 SGB III — ist das dasselbe?

Ja. Das Qualifizierungschancengesetz von 2019 hat die Weiterbildungsförderung für Beschäftigte in §82 SGB III verankert; 2023/2024 wurde sie noch einmal vereinfacht. Wer vom Qualifizierungschancengesetz spricht, meint heute die Förderung nach §82 SGB III.

Was hat sich zuletzt geändert?

Seit April 2024 gelten feste Fördersätze je Betriebsgröße statt vieler Einzelboni: 100 % Lehrgangskosten unter 50 Beschäftigten, 50 % bis 499 (100 % für Teilnehmende ab 45 Jahren oder mit Schwerbehinderung), 25 % ab 500. Ein früherer 10-%-Bonus ist entfallen; +5 Punkte gibt es nur noch mit Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag zur Weiterbildung.

Was bekommt der Betrieb konkret heraus?

Zwei Leistungen: die Übernahme der Lehrgangskosten nach der Größenstaffel und einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt von bis zu 75 % für die Zeit, in der Beschäftigte im Kurs sitzen. Was das in Euro heißt, rechnet unser Förderrechner in zwei Minuten aus.

Gilt das Qualifizierungschancengesetz auch für kleine Betriebe?

Gerade für die: Je kleiner der Betrieb, desto höher die Förderung. Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten bekommen bis zu 100 % der Lehrgangskosten erstattet und bis zu 75 % Zuschuss zum Arbeitsentgelt für die Kurszeit — auch ein Zwei-Personen-Betrieb kann fördern lassen.

Was ist das Qualifizierungsgeld nach §82a SGB III?

Ein zweites Instrument aus derselben Gesetzesreform, gedacht für Betriebe im Strukturwandel: Statt der Lehrgangskosten zahlt die Agentur den Beschäftigten während der Weiterbildung eine Entgeltersatzleistung von 60 bis 67 % — die Weiterbildungskosten trägt dann der Arbeitgeber. Für die meisten Betriebe ist die klassische §82-Förderung der passendere Weg; welcher es bei Ihnen ist, klären wir in der kostenlosen Förderprüfung.

Hände fügen bunte Zahnräder zusammen — Sinnbild für das Zusammenspiel von Betrieb, Agentur und Bildungsträger

Rechtsgrundlage: §82 SGB III in der seit 01.04.2024 geltenden Fassung. Über die Förderung entscheidet die zuständige Agentur für Arbeit im Einzelfall; es besteht kein Rechtsanspruch.

Bereit? Wir prüfen Ihre Förderung — kostenlos und ehrlich.

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